Diese Zuchtordnung soll dem Züchter eine Richtlinie sein in Bezug auf Anatomie und Charaktereigenschaften des Deutschen-, Langstockhaar- und des Altdeutschen Schäferhundes.
Sie soll dazu beitragen, den Rassestandard des Deutschen Schäferhundes in den Haarvarietäten Stockhaar und Langstockhaar – beide mit Unterwolle – und des Altdeutschen Schäferhundes zu verbessern.
Sie soll weiterhin ein Handlungsrahmen sein, in dem der verantwortungsvolle Züchter seine Zucht aufbauen kann. Die natürliche, gesunde Vielseitigkeit der Hunde darf durch Übertreibung im anatomischen Bereich nicht beeinträchtigt werden. Durch planmäßige Züchtung wurden im Laufe der Zeit die natürlichen Eigenschaften und Wesensmerkmale herausgebildet und gefestigt. Diese sind in einer international anerkannten Rassenbeschreibung, dem Standard des Deutschen Schäferhundes, festgelegt. Der Deutsche Schäferhund ist ein Gebrauchshund, wobei das harmonisch auf Leistung abgestimmte Gebäude sowie seine Schönheit und seine verschiedenen Haarlängen immer mehr Liebhaber finden. Diese Eigenschaften hat der verantwortungsvolle Züchter durch planmäßige Züchtung zu erhalten und zu fördern. Sein Ziel sollte es sein, aus gesunden Elterntieren eine gute, gesunde Nachzucht zu erhalten. Diese Zuchtordnung des DASV e.V. soll dazu dienen, dem Zuchtziel des Deutschen Schäferhundes immer näher zu kommen.
Alle Mitglieder des DASV e.V. sind an diese Zuchtordnung gebunden.
Sie haben sich durch ihre Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag verpflichtet, die Satzung und die Ordnungen sowie das Tierschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung genauestens einzuhalten.
Hauptzuchtwart, Vorsitzende, Zuchtrichter, Körmeister sowie Zuchtwarte des DASV e.V. sind gehalten, die Einhaltung dieser Anweisungen zu überwachen.
Zuchttiere, die vor dem Inkrafttreten dieser Zuchtordnung zuchttauglich geschrieben wurden, haben grundsätzlich Bestandsschutz!
Verstöße gegen oder Nichteinhaltung der Zuchtordnung gelten als Verstoß gegen die Ordnungen des Vereins. Sie werden mit schriftlicher Verwarnung, vorübergehender (ca. 1 bis 2 Jahre) oder dauernder Zuchtsperre, im Wiederholungsfall oder bei schwerwiegenden Fällen mit dem Ausschluss aus dem DASV e.V. geahndet.
§ 1 Standard
Der dieser Zuchtordnung zugrunde liegende Rassestandard ist international festgelegt und für alle Züchter des DASV
e.V. verbindlich.
§ 2 Zuchtzulassung
Zur Zucht zugelassen werden Deutsche, Langstockhaar- und Altdeutsche Schäferhunde:
bei Hündinnen: ab 18 Monaten (Belegtag) bis Ende des 7. Lebensjahres
Es ist zu beachten, dass die Hündin ausreichend entwickelt und ausgewachsen ist. Bei gut veranlagten Hündinnen kann der Hauptzuchtwart eine Verlängerung gestatten (mit tierärztlicher Gesundheitsbescheinigung). Diese Ausnahmeregelung gilt jeweils für ein Jahr.
§ 3 HD- und ED- Verfahren (Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie)
5. Die Röntgenauswertungen anderer Verbände kann anerkannt werden, wenn sie unter den gleichen Bedingungen durchgeführt wurden.
6. Die im DASV e.V. gültigen HD - und ED - Formel lauten:
HD- Grad 0 (A1 + A2) für HD- frei, normal
Die im DASV e.V. gültige ED – Formel lautet:
HD- Grad 0 für ED- frei
HD- Grad G für ED-Grenzfall
HD- Grad 1 für leichte ED: Zuchtverbot
HD- Grad 2 für mittlere ED: Zuchtverbot
HD- Grad 3 für schwere ED: Zuchtverbot
Hunde mit HD Grad 1 sollten mit HD Grad 0 verpaart werden!
Hunde mit ED Grad G dürfen nur mit HD Grad 0 verpaart werden!
7. Die anlässlich der HD-Auswertungen angefertigten Röntgenbilder gehen in Besitz und Eigentum des Vereins über, solange die Mitgliedschaft im Verein besteht. Auch die Archivierung beim Gutachter des DASV e.V. ist zulässig.
§ 4 Ahnentafeln
Körzucht-Ahnentafeln:
ASH - Hochzucht - Ahnentafeln, Paarung von ASH 3. Gen. mit mindestens ASH 3.Generation (für Welpen bei den alle 4 Generationen nur langstockhaarige Vorfahren aufweisen)
Kör- und Siegerzucht:
Siegerzucht - Ahnentafeln für DSH- und LSH-Welpen und für ASH-Welpen (1. – 3. Gen.), die väter- und mütterlicherseits jeweils jeweils mindestens 3 Siegertitel aufweisen
Bei den Altdeutschen Schäferhunden besteht das Ziel in der Verbindung von ASH - Hochzucht mit ASH - Hochzucht.
Beschluss des Zuchtausschusses vom 8. Februar 1998: LSH – Ahnentafeln: wenn beide Eltern stockhaarig sind, der Nachkomme jedoch langstockhaarig ist
3. Bei der Verpaarung zwischen den ASH - Generationen untereinander erhalten die Welpen die Ahnentafeln des Elternteils mit der jeweiligen untersten Stufe der ASH-Ahnentafeln.
4. Welpen aus Verbindungen zwischen DSH und LSH gelten als nicht reinerbig in Bezug auf die Haarart und bekommen DSH-, bzw. LSH - Ahnentafeln mit dem Vermerk: „nicht reinerbig“.
5. Welpen aus einem Wurf, dessen Eltern am Belegtag nicht im Zulassungsalter stehen, erhalten normale Ahnentafeln. Die Mutter erhält 1 Jahr Zuchtsperre, welche in ihre Papiere eingetragen wird.
§ 5 Zuchtverfahren
§ 6 Zuchtrecht
6. Um bei Zwingerhaltung eine optimale Kontrolle über die Zwingeranlage zu gewährleisten und beste Voraussetzungen für die menschliche Betreuung zu schaffen, darf die Zucht, bzw. die Aufzucht der Welpen und Junghunde nur in räumlicher Nähe zu betreuenden Menschen (das muss nicht nur der Züchter selbst sein) betrieben werden.
9. Der Zuchtmietvertrag muss folgende Angaben enthalten:
10. Zur Zucht sind nur Hunde mit Ahnentafeln oder Registerpapieren zugelassen, die die Zuchttauglichkeitsprüfung bestanden haben und deren Zuchttauglichkeit im Ahnenpass, vermerkt ist.
Hunde mit Registerpapieren dürfen nur zur Zucht zugelassen und genehmigt werden, wenn der Deckpartner eine vollständige Ahnentafel
vorweist.
Zuchtbuchamt geschickt werden.
c) Das Zuchtbuchamt führt eine Liste aller Deckrüden, die ordnungsgemäß zur Zucht zugelassen sind.
d) Spermaentnahme zur künstlichen Befruchtung ist erlaubt.
e) Bei einer HD-Beurteilung von „fast normal“ soll der Zuchtpartner das „A normal“ aufweisen.
Hunde mit ED Grad G dürfen nur mit ED Grad 0 verpaart werden!
f) Bei einer Ankörung in Klasse II muss der Zuchtpartner Klasse I haben.
g) Bei nicht ererbten Zahn- oder Rutenfehlern muss ein röntgenologischer Befund (mit Bild und Chipnummer) vorgelegt werden.
§ 8 Zuchtwert
Körklasse I : Darin werden Hunde aufgenommen, die
Körklasse II : Darin werden Hunde aufgenommen, die
§ 9 Zahnfehlerbeurteilung für die Körung
Körklasse I : V - Auslese: Einwandfreies, lückenloses Gebiss,
keine lückenhafte Zahnstellung,
keine doppelten Zähne
Vorzüglich: Einwandfreies, lückenloses Gebiss,
doppelte Prämolare 1möglich
Körklasse II: Sehr Gut: Bei Fehlen von:
1 mal Prämolar 1 oder
1 Schneidezahn;
geringfügiges Aufbeißen
Gut: Bei Fehlen von:
2 mal Prämolar 1 oder
1 mal Prämolar 1 und 1 Schneidezahn oder
1 mal Prämolar 2;
geringfügiges Aufbeißen
Nicht körfähig: Gut: Bei Fehlen von:
1 mal Prämolar 3 oder 2 Schneidezähne
oder 1 mal Prämolar 2 und 1 Schneidezahn oder
1 mal Prämolar 2 und 1 Prämolar 1 oder 2 mal Prämolar 2;
Kariöses Gebiß, Eindeutiger Vor- oder Überbiss (Abstand der Schneidezähne des
Oberkiefers zu denen des Unterkiefers Streichholzstärke oder größer)
§ 10 Deckmeldung
Der Deckakt muss mittels Deckschein innerhalb einer Woche nach dem Belegen dem Zuchtbuchamt gemeldet werden.
§ 11 Wurfmeldungen
a) Der Züchter hat den erfolgten Wurf spätestens 8 Tage nach der Geburt schriftlich dem Zuchtbuchamt mitzuteilen. Mit dieser Ersten Wurfmeldung ist die Originalahnentafel der Hündin und die des Rüden in Kopie einzureichen.
b) Jeder Wurf ist vom Zuchtwart oder Tierarzt innerhalb von 8 Tagen zu besichtigen.
c) Der Wurfmeldeschein Teil 1 ist vom Zuchtwart oder Tierarzt zu unterschreiben und dem Hauptzuchtamt vorzulegen. Im Wurfmeldeschein Teil 2 sind vom Züchter die Welpennamen in alphabetischer Reihenfolge, getrennt für Rüden und Hündinnen, anzugeben.
c) Sind bis zur Endabnahme nach Vollendung der 7. Lebenswoche Welpen verstorben, sind diese auf dem Wurfmeldeschein Teil 2 durchzustreichen und dieser dann vom Tierarzt unterzeichnet an das Zuchtbuchamt zu senden. Die 2. Wurfmeldung frühestens nach Vollendung des 45. Tages hat grundsätzlich durch einen Tierarzt zu erfolgen, der unter „Bemerkungen“ mögliche Auffälligkeiten bei den Welpen eintragen muss. Die zu diesem Zeitpunkt zugeteilten Chipnummern sind mit dem 2. Wurfmeldeschein unverzüglich dem Hauptzuchtamt mitzuteilen.
§ 12 Wurfstärke
Eine Begrenzung der Wurfstärke ist laut Tierschutzgesetz § 17 Nr. 1 gesetzwidrig. Bei großen Würfen ist nach Bedarf rechtzeitig zu zufüttern oder eine Amme hinzuzuziehen.
§ 13 Chipflicht
Vor dem Verkauf der Welpen müssen diese in der 8. Lebenswoche mit einer Chipnummer gekennzeichnet werden.
(Beschluss des Zuchtausschusses vom 25.02.2000)
§ 14 Abgabe der Welpen
Die Welpen dürfen frühestens nach Vollendung der 8. Lebenswoche abgegeben werden. Sie müssen geimpft, gechipt und regelmäßig entwurmt worden sein.
Jeder Züchter ist für den einwandfreien, gesundheitlichen Zustand seiner Welpen verantwortlich. Sollte er Welpen weitergeben, die zum Zeitpunkt der Übergabe einen gesundheitlichen oder körperlichen Mangel haben, hat er dies dem Käufer mitzuteilen und dies im Kaufvertrag / Übergabepapier schriftlich festzuhalten. Als Mängel gelten z.B. Nabelbruch, Fehlzeichnungen, Fehlstellungen des Gebisses, Knickrute, Entropium, Ektropium, Kryptorchismus, Monorchismus, Anorchismus, etc.
§ 15 DNA-Verfahren
Abstammungsuntersuchungen der Zuchthunde und deren Welpen sind ab 01.01.2005 für alle Züchter und Deckrüdenbesitzer vorgeschrieben. Die Kosten der Probennahme sowie deren Versand trägt der Beauftragende.
Der jeweilige Tierarzt oder Zuchtwart entnimmt entweder Blut- oder zwei Speichelproben (A- und B-Probe) und schickt diese mit dem Antragsformular (vom Züchter beim Hauptzuchtwart zu beziehen) an folgende Adresse:
Die Anschrift des Labors für die Einlagerung und Weiterverwendung:
PD Dr. Ina Pfeiffer / Genocanin
Universität Kassel, Institut für Biologie
Heinrich-Plett-Straße 40
D - 34109 Kassel (Germany)
Das Ergebnis der Abstammungsuntersuchung ist dem Hauptzuchtamt schriftlich (per Post, Mail oder Fax) vorzulegen und wird
in den Welpenahnentafeln dokumentiert.
Die Änderungen und Ergänzungen der am 01.05.1997 erstellten Zuchtordnung wurden vom Zuchtausschuss des DASV e.V. am 24.09.2003 beschlossen und sind für alle Mitglieder bindend.
§ 16 Änderungen
Änderungen an der Zuchtordnung sind nur durch das Hauptzuchtamt, in Zusammenarbeit mit dem Zuchtausschuss des DASV e.V. möglich.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Zuchtordnung wurde am 1. Januar 2014 überarbeitet und ist für alle Mitglieder bindend. Alle vorherigen Zuchtordnungen verlieren damit ihre Gültigkeit.